Recht & Steuern

Verschärfung des slowenischen Strafgesetzbuches

04.08.2017

Eine am 2. Juli 2017 in Kraft getretene Änderung des slowenischen Strafgesetzbuchs (KZ-1E) führt Neuerungen insbesondere im Hinblick auf die Verletzung der Grundrechte der Arbeitnehmer, den Betrug an Gläubigern, den Missbrauch von Positionen oder des Vertrauens in die Wirtschaftstätigkeit, den Amtsmissbrauch oder Missbrauch von offiziellen Pflichten und Terrorismus ein.

In der Straftatbeschreibung der Verletzung von Arbeitnehmergrundrechten wurde das Wort „bewusst“ ausgelassen, was ein Indikator dafür war, dass die genannte Straftat mit nur Vorsatz begangen werden musste. Außerdem wurde eine qualifizierte Straftat (die strengere Straftat) festgelegt, im Falle einer Rechtsverletzung von mindestens 20 Arbeitern oder einer Rechtsverletzung in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Dafür ist auch ein höheres Strafmaß vorgesehen.

Unter KZ-1E reicht der Eventualvorsatz eines Täters aus, um den Missbrauch von Stellung oder Vertrauen in die Geschäfte sowie für den Missbrauch von Amts- oder Amtspflichten zu verfolgen. Bisher mussten diese beiden Straftaten mit Absicht begangen werden, wobei der Täter einen kriminellen Zweck haben musste, um einen rechtswidrigen Nutzen für sich selbst oder für eine dritte Person zu erlangen (oder eine Beschädigung des Eigentums zu verursachen), der unter KZ-1E als Konsequenz definiert ist.

Nach der K1-1E-Novelle liegt die Grundform der Straftat Betrug von Gläubigern vor, wenn der Täter mit seiner Tat den Gläubigern einen Vermögensschaden im Wert von bis zu 50.000 EUR verursacht, wohingegen es sich bei einem höheren Vermögensschaden um eine qualifizierte Straftat handelt.

Andere Neuheiten der K1-1E-Novelle sind die Definierung des Bestrafungszwecks, die Möglichkeit einer Ausweisungsmaßnahme, Änderungen einiger Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus und die Einführung der Straftat des Auslandsaufenthaltes für Terrorismus. Beim Missbrauch von personenbezogenen Daten, führt die K1-1E-Novelle die qualifizierte Form einer Straftat ein, die sich auf das so genannte „revenge porn“ bezieht – die Veröffentlichung von Videos und Nachrichten mit sexuellem Inhalt ohne die Zustimmung der aufgenommenen Person.

Quelle: Rechtanwalte Fabiani, Petrovič, Jeraj, Rejc o.p. d.o.o.; Tel.: +386 8 205 21 11 | Fax: +386 8 205 21 10 | info(at)fpjr.si