Slowenien: Vereinfachtes Verfahren für die Einstellung ausländischer Staatsbürger

28.05.2018

Ab den 1. Juli 2018 tritt die neue Gesetzesänderung zur Beschäftigung und Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer und Selbstständiger (ZZSDT-B) in Slowenien in Kraft. Diese bringt im Vergleich zur aktuellen nur wenige Änderungen, hat aber große Bedeutung für Unternehmen mit hohem Marktwerkt und innovative Start-Ups.

Im Vergleich zur vorherigen Gesetzesänderung zur Verordnung ausländischer Arbeitnehmer und Selbstständiger (ZZSDT-A), enthalten die aktuellen Gesetzesänderungen ZZSDT-B nur wenige Änderungen, die jedoch von großer Bedeutung für Unternehmen mit hohem Marktwerkt und innovative Start-Ups sein können und ab dem 1. Juli 2018 in Kraft treten. Um weitere Unternehmensinvestitionen zu fördern, wurde zudem das Investitionsförderungsgesetz (ZSInv) implementiert, welches ebenfalls am 1. Juli 2018 in Kraft tritt. Unternehmen, die einen hohen Marktwert aufweisen können oder als innovative Start-Ups klassifiziert sind, werden in ein entsprechendes Register eingetragen. Diese Unternehmen haben in vielen Fällen Probleme die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern zu befriedigen und sind auf die Einstellung ausländischer Fachkräfte angewiesen. Diese Entwicklungen haben die Gesetzesänderung zur ZZSDT notwendig gemacht, um die Einstellung ausländischer Fachkräfte zu vereinfachen.

Die Verordnung ausländischer Arbeitnehmer und Selbstständiger sieht vor, dass das Slowenische Arbeitsamt seine Zustimmung geben muss, bevor eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erteilt oder verlängert werden kann. Um eine Genehmigung zu erhalten, prüft das Arbeitsamt, ob die Voraussetzungen des Arbeitnehmers gemäß Artikel 17 der ZZSDT entsprechen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn keine Fachkraft mit passenden Anforderungen im Arbeitslosenregister eingetragen ist oder die Quote für die Einstellung ausländischer Arbeitnehmer noch nicht überschritten wurde.

Gemäß Absatz 2 Artikel 16 der ZZSDT, wird das slowenische Arbeitsamt folgende Voraussetzungen nicht mehr prüfen: (i) ob der Arbeitgeber ordnungsgemäß registriert bzw. im Register eingetragen ist, (ii) ob der Arbeitgeber zahlungsfähig ist, (iii) ob der Arbeitgeber ein aktiv operierendes Unternehmen führt und (iv) ob der Arbeitgeber Steuervergünstigungen durch Arbeitsverhältnisse erhält oder noch ausstehende Steuerschulden hat.

Diese Verordnung gilt nur für ausländische Staatsbürger, die eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für eine der beiden oben klassifizierten Unternehmensgruppen benötigen. Zudem gilt die Verordnung nur, wenn die Bewerbung für eine Genehmigung einen Arbeitsvertrag enthält, in dem der Arbeitgeber ein monatliches Gehalt garantiert, welches mindestens dem Niveau eines durchschnittlichen slowenischen Monatslohns entspricht.

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