Recht & Steuern

Änderungen der selectoralen Tarifverträge

03.10.2017

Am 22. Juli 2017 trat der umfangreiche neue Anhang Nr. 2 zum Tarifvertrag für den slowenischen Handelssektor, der von den Sozialpartnern der Handelsgesellschaft unterzeichnet wurde, in Kraft. Zu den wichtigsten Veränderungen gehören die Erhöhung der Essenszuschüsse während der Arbeit und die Erhöhung der täglichen Essenszuschüsse für Dienstreisen in Slowenien, welche Arbeitgeber bei der Auszahlung der Gehälter und Arbeitskosten für Juli berücksichtigen müssen.

Die Sozialpartner haben sich auch auf eine zweistufige Erhöhung der Mindestgehälter geeinigt und die Gehälter in allen Tarifklassen um fünf bis acht Prozent erhöht. Diese gelten ab September 2017. Die Sozialpartner haben sich auch im Falle einer unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf einen höheren Zuschuss für "Überschussstunden" von über 170 Überschussstunden geeinigt. Im Gegenteil haben Arbeitsnehmer mit mehr als 30 Dienstjahren mit ihrem Arbeitgeber keinen Anspruch mehr auf höhere Abfindung.

Am 14. Juli 2017 unterzeichneten die Energieindustrie-Kammer Sloweniens und die Union der Energiearbeiter Sloweniens einen neuen Tarifvertrag für die slowenische Elektrizitätswirtschaft, der ab 1. August 2017 anwendbar ist (mit Ausnahme der jährlichen Urlaubsregelung, die ab nächstem Kalenderjahr gilt). Der unbefristete Tarifvertrag gilt für Arbeitgeber, die Mitglieder der Slowenischen Energieindustrie sind und die als vorherrschende Tätigkeit eine der Elektrizitätsaktivitäten ausüben. Der Text des neuen Tarifvertrags wurde wesentlich verändert und berücksichtigt auch die in der Zwischenzeit unternommenen Änderungen der Arbeitsgesetzgebung, insbesondere des Arbeitsverhältnisgesetzes. Der neue Tarifvertrag ändert insbesondere die Bestimmungen über die Gehaltszahlung (z.B. Art und Höhe der Zuschüsse, Lohnausgleich, Jubiläumsgelder usw.) und Kostenerstattung.

Die Mindestgehälter haben in allen Tarifklassen deutlich zugenommen. Das niedrigste Mindestgehalt der I. Tarifklasse ist um mehr als 38 Prozent gestiegen und das niedrigste Mindestgehalt der IX. Tarifklasse um fast 64 Prozent. Die Arbeitgeber sollten auch darauf achten, dass die neuen Beträge die von der Steuer nach der geltenden Steuerregelung befreiten Höchstbeträge übersteigen könnten.

Quelle: Rechtanwalte Fabiani, Petrovič, Jeraj, Rejc o.p. d.o.o.; Tel.: +386 8 205 21 11 | Fax: +386 8 205 21 10 | info(at)fpjr.si