Recht & Steuern

Ab Januar 2018 weniger Missbrauchsfälle des Entsendungssystems

20.12.2017

Die Staatsversammlung der Republik Slowenien verabschiedete am 28. November 2017 die Novelle des Einkommenssteuergesetzes (ZDoh-2S). Nach der gültigen Praxis hat eine Dienstreise auf Grundlage eines Fahrtenblatts zu erfolgen und nicht länger als drei Monate ab dem Anfang der Reise zu dauern. Dauert die Dienstreise ins Ausland länger als drei Monate, gilt sie als Entsendung ins Ausland. Maßgebend dabei sind die Ausstellung des Fahrtenblatts und die Dauer der Reise (Arbeit).

Gesetz über die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen

Nach gängiger Rechtspraxis ist das Zeitelement nicht der entscheidende Faktor der Entsendung. Zu berücksichtigen sind der Gegenstand und Ort der Arbeitsleistung. Deshalb mussten Grundbegriffe neu definiert werden. Gemäß dem Gesetz über die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen, das am 1. 1. 2018 in Kraft tritt, ist der entsandte Arbeitnehmer eine Person, die auf befristete Dauer ihre Arbeit auf dem Gebiet eines Staates erbringt, das nicht der Staat ist, in dem sie gewöhnlich arbeitet. Das Zeitelement gilt als nicht relevant (eine Ausnahme hiervon sind Montagearbeiten bis 8 Tage).

Das Gesetz gilt für:

  • Entsendungen von Arbeitnehmern auf das Gebiet eines Mitgliedstaats auf eigene Rechnung und unter eigener Leitung auf Grundlage eines Vertrags mit dem Auftraggeber,
  • Entsendungen von Arbeitnehmern in eine Einrichtung oder Unternehmen, die bzw. das im Eigentum einer Gruppe auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats steht,
  • Unternehmen oder Zeitarbeitsagenturen, die entleihenden Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen („staff leasing“).

Das Finanzministerium stellt fest, dass die meisten Dienstreisen wegen der neuen Ausdehnung der Definition von Entsendungen im nächsten Jahr als Entsendungen betrachtet werden.

Steuerbasis für entsandte Arbeitnehmer

Gemäß dem Entwurf zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes werden 20 % des Bruttogehalts eines entsandten Arbeitnehmers von der Steuer befreit (maximal EUR 1.000 im Monat), und zwar unter folgenden Bedingungen:

  • der Arbeitnehmer wird ins Ausland oder nach Slowenien entsendet, - die Entsendung dauert ununterbrochen mehr als 30 Tage,
  • der Ort der gewöhnlichen Arbeitsleistung vor der Entsendung ist auf dem kürzesten Straßenweg mehr als 200 km vom Entsendungsort entfernt,
  • der Arbeitnehmer war in den letzten 5 Jahren vor dem Beginn der ersten Entsendung kein slowenischer Resident bei der Entsendung nach Slowenien oder kein Resident eines anderen Staates bei der Entsendung dorthin und
  • der Arbeitsvertrag sieht für die Arbeit im Rahmen der Entsendung ein Gehalt vor, das zumindest das 1,5-fache des zuletzt bekanntgegebenen durchschnittlichen Jahresgehalts der Angestellten in Slowenien darstellt.

Der Entwurf der erwähnten Gesetzesänderung legt auch die Elemente der Entsendung ins Ausland fest:

  • der Entsendungsort des Arbeitnehmers befindet sich außerhalb des Staates, in dem sein Arbeitgeber Sitz hat,
  • die Entsendung erfolgt auf Grundlage eines Arbeitsvertrags, der gemäß dem Gesetz des Staates, aus dem entsandt wird, abgeschlossen wurde,
  • der Arbeitsvertrag wird zwischen dem Arbeitgeber mit Sitz in dem Staat, aus dem entsandt wird, der seine Tätigkeit auch tatsächlich dort erbringt, und dem Arbeitnehmer, der für den Arbeitgeber gewöhnlich im dessen Sitzland arbeitet, abgeschlossen,
  • der Arbeitsvertrag wird für die Erbringung der Arbeit im Rahmen der Tätigkeit des Arbeitgebers im Staat der Entsendung im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers aus dem vorangehenden Punkt auf Grundlage eines Vertrags des Arbeitgebers mit dem Dienstleistungsempfänger abgeschlossen und
  • der Arbeitnehmer arbeitet während der gesamten Entsendung unter der Leitung und Aufsicht des Arbeitgebers, der ihn entsandte. Als Entsendung gilt auch auch die Arbeit bei einer verbundenen Person. Als verbundene Person gilt auch eine Niederlassung des Arbeitgebers.

Bei einzelnen Steuerpflichtigen können Einkünfte von der Steuer befreit werden, die maximal in 60 Monaten in den 10 Jahren nach der ersten Entsendung ausgezahlt wurde.

Kostenrückerstattung

Nach der gültigen Gesetzgebung sind Kostenrückerstattungen, wie z. B. für die Unterkunft, von der Steuer befreit, sofern sie mit einer Dienstreise in Verbindung stehen. Die Novelle regelt neu die Rückerstattung von Kosten für Entsendungen:

  • Rückerstattung von Verpflegungskosten:

a) für Entsendungen von bis zu 30 Tagen: gleich wie bei Dienstreisen (Beträge von bis zu 6,12 EUR/Tag sind von der Steuer befreit);

b) für Entsendungen von über 30 Tagen: das 1,8-fache des Betrags gemäß der Regelung (11 EUR/Tag);

  • Rückerstattung von Transportkosten:

a) Fahrt zur Arbeit (für den Weg zwischen dem gewöhnlichen Aufenthalt während der Entsendung und dem Entsendungsort): gleich wie bei Dienstreisen (öffentlicher Verkehr oder 0,18 EUR/km);

b) Fahrt zum Entsendungsort (und zurück) zum Beginn bzw. Ende der Entsendung: 0,37 EUR/km;

  • Rückerstattung von Aufenthaltskosten:

a) für Entsendungen von bis 90 Tagen: gleich wie bei Dienstreisen (Übernachtungskosten sind von der Einkommenssteuer und Beträgen befreit);

b) für Entsendungen von über 90 Tagen: in die Steuerbemessungsgrundlage miteinbezogen;

  • Prämie für individuelle Gesundheitsversicherung mit medizinischem Beistand im Ausland: gleich wie bei Dienstreisen (befreit).

Inkrafttreten

Die Novelle trat am 9. 12. 2017 in Kraft und wird ab dem 1. Januar 2018 angewendet.

Quelle: Grant Thornton Consulting d.o.o.