Wirtschaftsnews

Informationen zum 6. Corona-Paket in Slowenien

30.11.2020

Auf einer Korrespondenzsitzung am 10. November 2020 verabschiedete die slowenische Regierung das 6. Corona-Paket in Slowenien. Hierbei handelt es sich um ein Gesetz zu Maßnahmen zur Minderung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Diese Maßnahmen sind am 28. November 2020 in Kraft getreten. Zur Umsetzung des 6. Corona-Paketes steht eine Milliarde Euro zur Verfügung.

Folgende Maßnahmen werden verlängert:

Verlängerung der Kurzarbeit

Die Unterstützungen im Rahmen der Kurzarbeit werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Hierdurch soll der Unsicherheit, die in der Wirtschaft herrscht, entgegengetreten werden.

Erstattung von Löhnen für Arbeitnehmer in Bereitschaft

Die Gehaltsentschädigung für die Arbeitnehmer, die derzeit zu Hause auf Arbeit warten, wird bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Gleichzeitig wird die Entschädigung für die Bereitschaft für Anträge ab November 2020 erhöht. Derzeit ist die Leistung durch den höchsten Betrag des Arbeitslosengeldes begrenzt, der sich auf 890 € brutto beläuft. Ab November wird die Leistung durch die Höhe des durchschnittlichen slowenischen Gehalts (ca. 1.800 € brutto) begrenzt.

Diese Maßnahme gilt vom 1. November 2020 bis zum 31. Januar 2021.

Zahlungsaufschub für Bankdarlehen um 12 Monate

Dieser Vorschlag sieht eine neue Verschiebung der Zahlung von Verpflichtungen aus abgeschlossenen Kreditverträgen sowie neu genehmigten Darlehen vor, um die negativen Folgen der zweiten COVID-19-Epidemie für die Wirtschaft so weit wie möglich zu mildern. Die Stundung von Zahlungen für Bankdarlehen wird um 12 Monate verlängert, einschließlich der Zahlungen für öffentliche Mittel (30. Juni 2021) und für Unternehmen in Schwierigkeiten (bis ein Jahr nach Beendigung der Epidemie).

Befreiung von Kindergartenbeiträgen, insofern das Kind zu Hause bleibt

Eltern, deren Kinder seit dem 26. Oktober 2020 aufgrund der Maßnahmen der Regierung keinen Kindergarten besuchen können, haben die Möglichkeit, von den Kindergartenbeiträgen befreit zu werden.

Folgende Maßnahmen sind neu eingeführt:

Teilweise Erstattung der Fixkosten für die am stärksten betroffenen Unternehmen

Unternehmen können Mittel zur Erstattung von Fixkosten für den Zeitraum vom 01. Oktober bis Ende 2020 erhalten. Anspruch hierauf haben:

  • Unternehmen, die vor dem 01. September 2020 registriert wurden und mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen,
  • Selbstständige,
  • Unternehmen, deren Jahresumsatz um mindestens 40 % gesunken ist.

Der Betrag, auf den Unternehmen Anspruch haben, wird auf der Grundlage eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Umsatzerlöse im Jahr 2019 berechnet. Unternehmen, die davon ausgehen, dass ihre Umsatzerlöse im Zeitraum von Oktober bis Dezember dieses Jahres um 40 % bis 70 % sinken werden, erhalten 0,6 % ihres Jahresumsatzes 2019. Diejenigen, deren Umsatz voraussichtlich um mehr als 70 % sinken wird, erhalten 1,2 % ihres Jahresumsatzes 2019.

Eine zusätzliche Bedingung ist, dass die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme für das genannte Quartal maximal 1.000 € pro Mitarbeiter und Monat beträgt. Die Höchstbeträge, die Unternehmen erhalten können, sind auf 3 Mio. € beschränkt. Für Unternehmen, die nach dem 1. Oktober 2019 gegründet wurden, ist die Unterstützung auf 800.000 € begrenzt.

Die Begünstigten müssen der Finanzverwaltung bis Ende des Jahres eine Erklärung über den geschätzten Einnahmeverlust vorlegen und erhalten dann bis zum 20. des Folgemonats eine Zahlung.

Möglichkeit der Ausstellung von Quarantänebescheinigungen von zu Hause aus

Personen können nunmehr nicht nur durch das NIJZ und die Polizei, sondern auch durch den Hausarzt eine Quarantäne verordnet bekommen. Insofern Kontakt mit einer Risikoperson erfolgte, ist es möglich, Quarantänebescheinigungen von zu Hause aus auszustellen. Durch die Ausstellung von NIJZ-Bescheinigungen kann der Anspruch auf Gehaltsentschädigung oder andere Rechte aus der Gesundheits- und Sozialfürsorge von Personen, die aufgrund des Kontakts mit einer infizierten Person mit SARS-CoV-2 zu Hause in Quarantäne bleiben müssen, ausgeübt werden. Quarantänebescheide von Einzelpersonen können mithilfe eines ausgefüllten Formulars auf der Webseite des NIJZ oder dem Webportal eUprava erhalten werden.

(Teilweise) Mietbefreiung für Mieter von Mietobjekten, die im Besitz des Staates oder der örtlichen Gemeinde sind

Für Mieter von Bürogebäuden oder Geschäftsräumen, welche im Besitz der Republik Slowenien oder im Besitz von selbstverwalteten lokalen Gemeinden sind und die aufgrund staatlicher Maßnahmen und der Ausbreitung der Krankheit daran gehindert sind, wirtschaftliche Aktivitäten durchzuführen (d.h. ab dem 19. Oktober 2020), wird unter bestimmten Bedingungen keine Miete oder lediglich ein Teil der Miete berechnet.

Aufgeschobene Zahlungen und Ratenzahlung der Mehrwertsteuer

Dieser Vorschlag sieht vor, dass die Steuerbehörde einen Aufschub der Steuerzahlung für bis zu zwei Jahre gewähren kann. Alternativ kann die Zahlung von Steuern in maximal 24 monatlichen Raten über einen Zeitraum von 24 Monaten aufgrund von Einnahmeverlusten infolge der epidemiologischen Umstände erfolgen.