Die fortschreitende Digitalisierung ermöglicht es Arbeitgebern, flexibler auf die Lebensumstände der Arbeitnehmer einzugehen und die Produktivität zu steigern. Gleichzeitig entsteht das Risiko, dass das Recht der Arbeitnehmer auf Ruhezeiten durch ständige Erreichbarkeit – sei es per E-Mail oder Telefon – beeinträchtigt wird.
Der slowenische Gesetzgeber hat darauf 2023 mit einer Novelle des Arbeitsgesetzes (ZDR-1) reagiert und ein umfassendes Recht auf Nichterreichbarkeit eingeführt. Artikel 142.a verpflichtet Arbeitgeber, Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass Arbeitnehmer während ihrer Ruhezeiten oder berechtigter Abwesenheiten nicht erreichbar sind. Der Arbeitgeber muss Maßnahmen ergreifen, die verhindern, dass der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit angerufen wird oder E-Mails und SMS-Nachrichten erhält. Diese Maßnahmen müssen in Branchentarifverträgen geregelt und schriftlich bekannt gegeben werden. Gibt es keinen Branchentarifvertrag, müssen sie auf anderer vertraglicher Ebene festgelegt werden. In bestimmten Bereichen des öffentlichen Sektors – beispielsweise dem Gesundheitsbereich – bleibt es dagegen bei der Zulässigkeit von Bereitschaftsdiensten.
Arbeitgeber haben bis zum 16. November 2024 Zeit, die neuen Regelungen in ihren Organisationen umzusetzen. Dies kann durch die Aktualisierung interner Regelungen zur Arbeitszeit oder durch individuelle Anpassungen der Arbeitsverträge erfolgen. Der Gesetzgeber präzisiert jedoch nicht, welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen sind, sodass Arbeitgeber in der Ausgestaltung Ermessensspielraum haben. Dazu zählen beispielsweise technische Beschränkungen des Zugangs zu Kommunikationsmitteln außerhalb der Arbeitszeit oder Sensibilisierungsmaßnahmen. Bei Verstößen drohen Bußgelder zwischen 1.400 und 4.000 EUR. Eine Beweislastregelung schützt Arbeitnehmer, indem der Arbeitgeber nachweisen muss, dass er entsprechende Maßnahmen umgesetzt hat.
Slowenien ist mit dieser Novelle eines der ersten EU-Länder, das ein Recht auf Nichterreichbarkeit gesetzlich verankert hat. Abschließend ist zudem daraufhin hinzuweisen: Nimmt der Arbeitgeber ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeiten Kontakt zum Arbeitnehmer auf, gelten diese als Überstunden und sind grundsätzlich nach dem allgemeinen Arbeitsrecht auszugleichen.