Der Deutsche Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Mit diesem Gesetz ist unter anderem eine umsatzsteuerliche Gesetzesänderung verbunden, nämlich die Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung, die in der Unternehmenspraxis große Relevanz haben wird.
Die E-Rechnungspflicht gilt grundsätzlich ab dem 1. Januar 2025 für innerdeutsche B2B-Umsätze. Übergangsregelungen für den Empfang von E-Rechnungen sind nicht vorgesehen, wohl aber für potenzielle E-Rechnungsaussteller.
Änderungen im Wachstumschancengesetz für elektronische Rechnungen:
- Für inländische B2B-Umsätze wird eine Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen eingeführt. Diese Verpflichtung besteht, wenn leistender Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.
- Der Vorrang der Papierrechnung wird abgeschafft. Die elektronische Rechnung soll Vorrang haben. Bei hybriden Rechnungsformaten soll künftig der elektronische Teil Vorrang haben.
- Anpassung der Erklärungen über die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung und die Lesbarkeit der Rechnung.
Für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden, können Rechnungen noch bis zum 31. Dezember 2026 auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen Format ausgestellt und übermittelt werden, z. B. als PDF-Datei oder in einem elektronischen Format, das nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen strukturierten Format entspricht.
Die manuelle Bearbeitung von Rechnungen ist zeitaufwändig und verursacht unnötige Kosten. Die Digitalisierung Ihrer Eingangsrechnungen erleichtert die Archivierung und Bearbeitung dieser Belege erheblich, sorgt für mehr Transparenz und eliminiert mögliche Fehlerquellen. Zudem wird die Liquidität durch eine effizientere Zahlungsabwicklung verbessert.
Quelle: Bakertilly