Nachdem das Wachstumschancengesetz den Bundesrat passiert hat (22. März 2024), wurde es nun im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die konjunkturellen Effekte des Wachstumschancengesetzes dürften aufgrund des geringen Entlastungsvolumens (rund 3 Mrd. Euro) und der entsprechend restriktiven Regelungen überschaubar sein.
Highlights des Wachstumschancengesetzes sind:
- Einlage junger Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG
- Vorübergehende Erhöhung des Verlustvortrags, § 10 d Abs. 2 EStG
- Thesaurierungsbegünstigung, § 34 a EStG
- Verbesserung des Optionsmodells (§ 1a KStG)
- Ersatzlose Streichung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG
- Verschärfung der Spaltungsveräußerungssperre (§ 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG)
- Internationales Risikomanagementverfahren, § 89b AO (keine Änderung durch VA)
- Änderungen im AStG zur Bepreisung von Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG)
Hervorzuheben ist auch die grundsätzliche Einführung der elektronischen Rechnung ab dem 1. Januar 2025, die ebenfalls Teil dieses Gesetzes ist, wie am 28. März 2024 berichtet.
Quelle: Bakertilly - Steuer-Highlights des Wachstumschancengesetz