Im Zuge der Verabschiedung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes (LkSG) sowie des Entwurfs des Lieferkettengesetzes auf europäischer Ebene, entbrannte eine hitzige Diskussion um deren Umsetzung.
Das LkSG wird am 1. Januar 2023 in Deutschland in Kraft treten und gilt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3000 ArbeitnehmerInnen sowie ab 2024 für Unternehmen mit mindestens 1000 ArbeitnehmerInnen. Seine Ziele sind die Verbesserung der Menschenrechte, die Durchsetzung des Verbots der Kinderarbeit und der Zwangsarbeit sowie des Verbots der Schädigung der Umwelt. Insgesamt werden mit dem LkSG elf internationale Menschenrechtsübereinkommen abgedeckt.
Was bedeutet das LkSG für deutsche Unternehmen?
Jedes Unternehmen trägt die Verantwortung für die gesamte Lieferkette. Das bedeutet, dass Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich, aber auch im Bereich von unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern, handeln müssen. Zu diesen Sorgfaltspflichten zählen:
Die Einrichtung eines Risikomanagements
Die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
Die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
Die Abgabe einer Grundsatzerklärung
Die Verankerung von Präventionsmaßnahmen
Das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
Die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
Die Umsetzung von Sorgfaltspflichten
Die Dokumentation und Berichterstattung
Die Sorgfaltspflichten sind fortlaufend zu dokumentieren und deren Einhaltung muss jährlich in einem Bericht festgehalten werden. Die zuständige Behörde für die Einhaltung des Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dass die Unternehmensberichte kontrolliert, Beschwerden nachgeht sowie Sanktionen verhängt. Die Bußgelder betragen bei Unternehmen die einen Jahresumsatz von bis zu 400 Millionen Euro haben, maximal 800.000 Euro. Bei Unternehmen, welche einen höheren Jahresumsatz haben, beläuft sich die Höhe des Bußgeldes auf zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes. Einhergehend mit dem LkSG ergibt sich folglich für Unternehmen ein hoher bürokratischer Aufwand. Kritisch gesehen werden vor allem die Überprüfung der Einhaltung der Menschen- sowie Arbeitsrechte bei den Zulieferern.
Was bedeutet das für slowenische Unternehmen?
„Anders als die vom Gesetz direkt unterliegenden Unternehmen können Zulieferer selbst weder mit Bußgeldern belegt, noch von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden“. (Antwort der Bundesregierung vom 19. April 2021, Drucksache 19/27707, S. 4).
Dennoch ist es ratsam, dass sich slowenische Unternehmen bzw. Lieferanten damit vertraut machen, zu welcher Branche ihr Kunde gehört und in welchem Maße er vom LkSG betroffen ist. Deutsche Unternehmen, die unter das LkSG fallen, verankern Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern. Diese beinhalten nach § 6 Abs. 4 :
Die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers,
die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert,
die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer zwei,
die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen.
Diese Präventionsmaßnahmen entsprechen einem Verhaltenskodex, der die Erwartungen und Vereinbarungen fixiert. Es müssen keine Zertifikate erstellt werden.
Deutsches Lieferkettensorgfaltsgesetz als Blaupause für ein Gesetz auf europäischer Ebene?
Am 23.Februar 2022 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für die Achtung der Menschenrechte und Umweltrechte in Wertschöpfungsketten angenommen. Dieser greift die zentralen Punkte des LkSG auf und gilt zum einen für EU-Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten sowie einem Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro und zum anderen für Unternehmen in bestimmten ressourcenintensiven Branchen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro. Die Sorgfaltspflichten orientieren sich an denen des LkSG.
Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament sowie dem Rat zur Billigung vorgelegt. Bei einer Annahme müssen die Mitgliedsstaaten innerhalb von zwei Jahren, die Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzen. Bei weiteren Informationen über die Verabschiedung des europäischen Lieferkettengesetzes werden wir berichten.
Quellen:
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Stand: 07.04.2022