Zum 1. Januar 2022 treten in Deutschland zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen in Kraft, die Unternehmen beachten müssen. Einige davon erfordern entsprechende Vorbereitungen, vor allem im Kaufrecht und im Umwelt- und Verpackungsrecht. Daher hat der Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) einige der wichtigsten Änderungen im folgenden Überblick für Sie zusammengestellt.
Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung
Ab dem 1. Januar 2022 erhöht sich der Mindestlohn auf 9,82 Euro pro Stunde. Eine weitere Erhöhung erfolgt am 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde.
Ab dem 1. Januar wird ebenso eine Mindestausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr eingeführt. Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung beträgt 585 Euro. Für die darauffolgenden Lehrjahre gibt es Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres.
Änderungen bei Meldepflichten für Minijobber
Der Arbeitgeber hat zukünftig im Rahmen der Meldung der Arbeitskraft bei der Minijob-Zentrale auch Angaben zur Art der Krankenversicherung anzugeben. Anschließend erhält der Arbeitgeber eine sofortige elektronische Rückmeldung über anderweitige kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse seiner Aushilfe im laufenden Kalenderjahr.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (EAU)
Seit 1. Oktober 2021 haben Ärzte bereits die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Patienten direkt, auf elektronischen Weg, an die Krankenkasse zu übermitteln. Ab 1. Juli 2022 sollen auch die Arbeitgeber in den Digitalisierungsprozess einbezogen werden, indem sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt von den Krankenkassen digital weitergeleitet bekommen.
VerpackG
Ab 1. Januar 2022 dürfen, laut der neuen Änderungen im Verpackungsschutzgesetz (VerpackG), keine leichten Einweg-Kunststofftragetaschen (Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern) in Umlauf gebracht werden. Ausgenommen davon sind "Hemdchenbeutel" – sehr dünne Plastiktüten von weniger als 15 Mikrometern, die zum Verpacken von Obst und Gemüse verwendet werden.
Zudem gibt es ab Jahresbeginn 2022 eine Erweiterung bezüglich der Pfandpflicht in Deutschland. Sämtliche Einwegkunststoff-Getränkefalschen und Dosen unterliegen der neuen Pfandpflicht, wobei die Altbestände noch bis zum 30. Juni 2022 verwendet werden dürfen. Zusätzlich gilt ab dem 01. Januar 2022 eine Nachweispflicht nach § 15 Abs. 1 VerpackG über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen für sämtliche Hersteller und Vertreiber von Verpackungen.
Update-Pflicht bei Produkten mit digitalen Komponenten
Um der rasanten Digitalisierung entgegenzuwirken, wird es ab dem 1. Januar 2022 eine Aktualisierungspflicht für Tablets, E-Bikes, Autos, intelligente Armbahnuhren, Navigationssysteme, Saugroboter, Waschmaschinen und sonstige Produkte mit digitalen Komponenten geben. Um einerseits diese Geräte auf eventuelle Änderungen in der Cloud-Infrastruktur vorzubereiten, andererseits die Sicherheit so zu gewährleisten, dass kein Zugriff durch Dritte auf sensible Daten erfolgt sowie deren Funktionen geschützt werden.
Neue Gewährleistungsrechte bei digitalen Inhalten
Ab dem 1. Januar 2022 haben Verbraucherinnen und Verbraucher neue Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte. Dies gilt auch bei Verträgen, bei denen die Nutzerinnen und Nutzer anstelle der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten zur Verfügung stellen (Nutzung von sozialen Netzwerken). Damit wird den Anbietern von digitalen Produkten eine Update-Verpflichtung auferlegt. Die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheits-Updates ist damit verpflichtend geregelt.
Kündigungsbutton für Online-Verträge
Ab dem 1. Juli 2022 soll Verbrauchern die Möglichkeit geboten werden, elektronisch im Internet abgeschlossene Verträge mithilfe eines deutlich beschrifteten Kündigungsbuttons auf der Website zu kündigen.
Ausdrückliche Informationspflicht bei B-Ware
Beim Verkauf von B-Waren (Vorführgeräten, Ausstellungsstücken oder gebrauchten Waren) muss der Käufer vom Verkäufer vor Vertragsschluss über die abweichenden Anforderungen an das Produkt in Kenntnis gesetzt werden. Die Abweichung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden (nicht durch AGB bzw. Formularvertrag möglich).
Verlängerung der Beweislastpflicht
Verkäufer haben künftig eine 12-monatige Beweispflicht (vorher 6 Monate) gegenüber dem Käufer, dass die Kaufsache beim Kauf mangelfrei war. Wenn der Mangel durch unsachgemäße Behandlung bzw. durch Verschleiß durch den Käufer entstanden ist, kann sich der Verkäufer seiner Ersatzpflicht entziehen, falls beweisen kann, dass beim ursprünglichen Kauf der Mangel nicht vorgelegen hat.
Neue Regeln bei der Gewährleistungsfrist
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt weiterhin zwei Jahre. Allerdings gibt es zwei neue Regelungen, die die Ablaufhemmung betreffen:
- Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung frühestens vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
- Wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist von 2 Jahren einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft, tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ein, in dem die nachgebesserte bzw. ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
Dies dient zur Sicherstellung, dass der Mangel ordnungsgemäß behoben wurde.
Mehr dazu erfahren Sie HIER auf der Webseite des DIHK.