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Slowenien lockert Corona-Maßnahmen

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Die slowenische Regierung hat beschlossen, einige Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 zu lockern. Die…

Corona-Maßnahmen
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Die slowenische Regierung hat beschlossen, einige Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 zu lockern. Die Maßnahmenlockerungen wurden aufgrund der verbesserten epidemiologischen Lage beschlossen.

Lockerung der Corona-Maßnahmen, die am 15. Februar 2021 in Kraft treten:

  • Die Bewegungen zwischen den einzelnen Gemeinden sind wieder erlaubt ebenso wie die Versammlungen mit bis zu 10 Personen.
  • Alle Geschäfte können unter strengen Auflagen und Hygienemaßnahmen wieder öffnen.
  • Ein individuelles Sporttraining und Training mit bis zu 10 Personen beim kontaktlosen Sport ist erlaubt. Dabei sind Hygiene- und Schutzmaßnahmen stets zu beachten.
  • Für die Nutzung einiger Dienstleistungen ist ein negatives Testergebnis erforderlich.

Änderungen beim Grenzverkehr ab den 13. Februar 2021

Ab dem 13. Februar 2021 werden Kontrollpunkte an den Grenzen Sloweniens zu Italien, Österreich und Ungarn abgeschafft. Reisende im Straßen- und Schienenverkehr können die Grenze wieder an allen ausgewiesenen Stellen und nicht nur an Kontrollpunkten überqueren.

Reisende müssen jedoch alle anderen Maßnahmen berücksichtigen, die für die Einreise nach Slowenien gelten. Dies beinhaltet auch eine obligatorische 10-tägige Quarantäne für Reisende, die aus einem Land der roten Liste kommend nach Slowenien einreisen. Derzeit befindet sich ganz Deutschland auf der roten Liste.

Eine Quarantäne ist nicht erforderlich:

  • wenn bei der Einreise nach Slowenien ein PCR-Negativtest oder ein Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 (COVID-19) vorgelegt wird (vom Zeitpunkt der Testdurchführung mit dem PCR-Test dürfen jedoch nicht mehr als 48 Stunden vergehen und der Antigen-Schnelltest sollte nicht älter als 24 Stunden nach der Abstrichentnahme sein),
  • wenn bei der Einreise nach Slowenien ein Nachweis vorgelegt wird, dass die reisende Person in den letzten 6 Monate von COVID-19 schon genesen ist (z. B. ärztliche Bescheinigung oder PCR-Positivtest, der vor mindestens 21 Tagen durchgeführt ist),
  • wenn  bei der Einreise ein Nachweis über die bereits erfolgte Zweifach-Impfung gegen COVID-19 vorgelegt wird (Impfbescheinigung mit dem Nachweis, dass seit der Impfung mindestens 7 Tage (Biontech / Pfizer-Impfstoff),14 Tage (Moderna-Impfstoff) oder 21 Tage vergangen sind (AstraZeneca-Impfstoff).

Quelle: Slowenische Botschaft in Berlin

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