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Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Slowenien

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In Slowenien hat sich das Infektionsgeschehen zuletzt verlangsamt. Die Behörden geben aktuell einen 7-Tage-Inzidenzwert von 268 (Stand: 19. April…

Corona-Maßnahmen, Slowenien
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In Slowenien hat sich das Infektionsgeschehen zuletzt verlangsamt. Die Behörden geben aktuell einen 7-Tage-Inzidenzwert von 268 (Stand: 19. April 2021) an.

Der Regierungschef Janez Jansa hatte versprochen die Corona-Maßnahmen ab Montag (12. April) wieder zu lockern. Demnach wurden Schulen, Kindergärten, Geschäfte und viele weitere Dienstleistungen, sowie Museen, Bibliotheken und Galerien wieder geöffnet. Religiöse Riten sind unter eingeschränkten Maßnahmen wieder erlaubt. Spitzensportler sowie Freizeitsportler dürfen unter Einhaltung bestimmter Einschränkungen trainieren. Die nächtliche Bewegungseinschränkung wurde aufgehoben und es nicht mehr erforderlich im Freien eine Maske zu tragen, wenn ein ausreichender Abstand gewährleistet ist.

Das Überschreiten von Regionen ist jedoch weiterhin verboten, außer ein triftiger Grund liegt vor oder ein Nachweis einer Impfung kann erbracht werden. Das Versammeln von Personen, die nicht aus einem Haushalt stammen, ist auch weiterhin nicht erlaubt.

Ab dieser Woche (19.04.–25.04.) gelten neue Regelungen für den gastronomischen Außenbereich. In 8 der 12 Regionen in Slowenien dürfen Restaurantterrassen und Gärten zwischen 7 und 19 Uhr öffnen. Die Gastronomen müssen einen Abstand von 3 Meter zwischen den Tischen bewahren und auch die Stühle sollten 1,5 Meter voneinander entfernt sein. Die Lockerungen für die Gastronomie gelten jedoch nicht für die Regionen Osrednjeslovenska, Jugovzhodna, Savinjska und Primorsko – Notranjska.

Folgende Einreisebestimmungen bleiben, wie folgt, bestehen:

Personen, die aus Ländern der „Roten Liste“ nach Slowenien einreisen, müssen sich grundsätzlich wegen einer möglichen Infektion 10 Tage in Quarantäne begeben. Von der Quarantäne sind diejenigen befreit, die bei der Einreise einen PCR-Negativtest auf SARS-CoV-2 (Covid-19) vorgelegen können. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden ab der Abstrichnahme sein und muss in einem EU-Mitgliedstaat des Schengenraums, in GB oder der USA vorgenommen sein. Ein Antigentest reicht nicht aus.

Zudem kann bei der Einreise eine Bescheinigung vorgelegt werden aus der hervorgeht, dass sich in der Vergangenheit mit dem Coronavirus infiziert wurde. Zum Zeitpunkt der Einreise nach Slowenien muss dieses Ergebnis älter als 21 Tage und darf nicht älter als 6 Monate sein.  

Personen, die einen Nachweis einer COVID-19-Impfung erbringen, müssen beweisen, dass seit der zweiten Dosis des Impfstoffs COMIRNATY Pfizer-BioNTech mindestens 7 Tage vergangen sind, mindestens 14 Tage seit der zweiten Dosis des COVID-19-Impfstoffs von Moderna oder 21 Tage seit der ersten Dosis des COVID-19-Impfstoffs von AstraZeneca. Neuerdings ist auch die Einreise für Personen erlaubt, die mit dem russischen Impfstoff Sputnik oder Johnson & Johnson geimpft wurden. Auch hierbei muss ein Impfnachweis vorgelegt werden und bewiesen werden, dass die erste Dosis mindestens 21 Tage zurückliegt. Bei Erbringung eines Nachweises, dass bereits geimpft wurde, ist eine Quarantäne oder die Vorlage eines negativen Testergebnisses nicht mehr notwendig.

Aktuelle und detaillierte Informationen erhalten Sie unter: https://www.policija.si/eng/newsroom/news-archive/103470-crossing-the-state-border-during-the-coronavirus-epidemic oder https://www.gov.si/en/topics/coronavirus-disease-covid-19/.

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