Am 2. Februar 2021 bestätigte die slowenische Nationalversammlung das 8. Corona-Paket (#PKP8). Das Gesetz enthält Maßnahmen zur Minderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, unter anderem werden Subventionen für die Bereitschaft und Teilzeitarbeit erhöht und Teile der Kosten, die durch die Anhebung des Mindestlohns entstehen, vom Staat übernommen.
Hauptziel
Das Hauptziel des PKP8-Vorschlags besteht darin, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft in den Bereichen Arbeit, Arbeitsbeziehungen, Arbeitsmarkt, aber auch die Bevölkerung in den Bereichen Sozialschutz und Gesundheitsversorgung zu unterstützen.
Kosten der Maßnahmen
Die Kosten der Maßnahmen zur Abschwächung der Folgen der Covida-19-Epidemie werden auf 320 Millionen Euro geschätzt.
Subventionierung des Mindestlohns und der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Nach Angaben des Arbeitsministeriums besteht die Hauptlösung von PKP8 in der Subventionierung des Mindestlohns in der ersten Hälfte 2021, sowie in der Entlastung von Arbeitgebern im Rahmen der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der zweiten Jahreshälfte.
Laut Arbeitsminister Janez Cigler Kralj, wird der Mindestlohn auf 1.024,24 Euro brutto steigen, die Subvention beträgt in den Monaten Januar bis einschließlich Juni 50,00 Euro pro Arbeitnehmer, der den Mindestlohn erhält. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer, für die er Subventionen erhält, von Beginn der Subventionierung bis drei Monate danach, aus geschäftlichen Gründen nicht entlassen.
Bezüglich Gehältern und Lohnausgleichszahlungen wird zur Entlastung der Arbeitgeber nicht mehr 60 % des Durchschnittsgehalts, sondern der Mindestlohn als Grundlage für die Berechnung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in einem Zeitraum von Juli bis einschließlich Dezember 2021 festgelegt.
Bereitschaft und Teilzeitarbeit
Die Bereitschaft und Teilzeitarbeit wird ab dem 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2021 verlängert, inklusive der Möglichkeit die Maßnahmen durch Regierungsentscheidung zweimal um jeweils einen weiteren Monat zu verlängern.
Die Maßnahmen gelten für alle bis zum 31. Dezember 2020 registrierten Arbeitgeber, deren Einkommen aufgrund der Pandemie um mehr als 20 % gesunken ist.
Für Unternehmen, die Tätigkeiten ausüben, die durch Regierungsverordnung untersagt sind, übernimmt der Staat die Lohnkosten der Arbeitnehmer vollständig.
Der Staat wird auch Teilzeitarbeit für landwirtschaftliche Betriebe subventionieren, die Arbeitnehmer auf Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigen.
Erweiterung der Zahlung der Krisenzulage
Die Regierung folgt mit der Erweiterung der Zahlung der Krisenzulage den Forderungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Benachteiligung von Arbeitnehmern, die im Dezember Prämien für die Unternehmensleistung erhalten haben und daher keinen Anspruch auf die Krisenzulage hatten, zu beseitigen.
Die Krisenzulage aus dem 7. Corona-Paket (#PKP7) in Höhe von 200,00 Euro steht Arbeitnehmern zu, die auch während der Pandemie arbeiten und deren zuletzt gezahltes Monatsgehalt zwei Mindestlöhne nicht überschreitet.
Geldbußen
Das neue Gesetz sieht Geldbußen bei Verstoß von juristischen Personen gegen die Impfung gegen Covid-19 vor.
Drei Krankheitstage ohne ärztliches Attest bis Ende 2021
Die Bestimmung des PKP5, das im Oktober letzten Jahres verabschiedet wurde, dass alle Mitarbeiter drei Tage ohne persönliches ärztliches Attest krankgeschrieben werden können, wird bis Ende 2021 verlängert.
Solidaritätszulage für erwachsene Studierende und Erwerbslose
Das PKP8 sieht unter anderem eine einmalige Solidaritätszulage von 50,00 Euro für Studierende über 18 Jahren und eine Solidaritätszulage von 150,00 Euro für Studierende mit ständigem Wohnsitz in Slowenien vor, die im Studienjahr 2020/2021 an einer ausländischen Hochschule studieren.
Erwerbslose, die nach dem 12. März 2020 ihren Arbeitsplatz verloren haben, haben nun Anspruch auf eine einmalige Solidaritätszulage in Höhe von 150,00 Euro.
Invaliditätsbeihilfe
Solidaritätszuschläge werden auch an Empfänger von Invalidenversicherungsleistungen, die Teilzeit arbeiten, an Kriegsveteranen und, nach dem Gesetz über die soziale Eingliederung von Behinderten, an behinderte Menschen gezahlt.
Unterstützung für ältere Menschen
Das Gesetz legt die Bereitstellung einer erweiterten (Krankenhaus-)Behandlung, Pflege, Physiotherapie und Ergotherapie für ältere Menschen nach einer Corona-Virus-Infektion fest. Diese verlängerte Behandlung darf bis zu 30 Tage dauern.
Weitere Maßnahmen
Als weitere Maßnahmen werden dem Roten Kreuz und der slowenischen Caritas zusätzliche Mittel zugewiesen. Löhne religiöser Mitarbeiter werden vorübergehend vollständig durch Sozialversicherungsbeiträge aus dem Haushalt gezahlt.