Der Entwurf für das sogenannte Lieferkettengesetz, den das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 3. März beschlossen hat, sieht weitreichende Pflichten für größere Unternehmen vor. Er geht nun zu den weiteren Beratungen in den Bundestag. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.
Der Regierungsentwurf beinhaltet für Unternehmen mit Sitz in Deutschland besondere Sorgfalts- und Berichtspflichten im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte in ihrer gesamten Lieferkette. Ab dem 1. Januar 2023 sollen Betriebe mit mindestens 3.000 Beschäftigten für das Verhalten ihrer Zulieferer entlang der Wertschöpfungskette verantwortlich sein; ab dem 1. Januar 2024 gilt das zusätzlich auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern.
Grundsatzerklärung, Risikoanalyse und Beschwerdeverfahren
Konkret verpflichtet das Gesetz die Unternehmen, ein angemessenes Risikomanagement in puncto Einhaltung der Menschenrechte einzuführen, wobei sich die Definition von Menschenrechten an verschiedenen internationalen Standards orientiert und in einer gesonderten Anlage geklärt wird.
Die Betriebe sollen verpflichtet werden, eine Grundsatzerklärung zu erstellen und eine Risikoanalyse durchzuführen. Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs gilt die Pflicht zur Risikoanalyse zunächst nur für den eigenen Geschäftsbereich und für direkte Zulieferer. Mittelbare Lieferanten müssen nur aus konkretem Anlass einbezogen werden – etwa, wenn dem Betrieb konkrete Hinweise oder Kenntnisse über mögliche Menschenrechtsverletzungen vorliegen.
Maßnahmen dokumentieren und veröffentlichen
Bestehen menschenrechtliche Risiken, müssen Unternehmen Präventionsmaßnahmen ergreifen, werden Menschenrechte verletzt, ist für Abhilfe zu sorgen. Die entsprechenden Maßnahmen sind zeitnah zu dokumentieren und jährlich in einem Bericht zusammenzufassen, der auf der Unternehmens-Website veröffentlicht wird.
Daneben muss ein Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, das die Meldung drohender Verstöße gegen Menschenrechte oder Umweltschutzpflichten ermöglicht. Die Wirksamkeit der verschiedenen Bestandteile des Risikomanagements ist mindestens jährlich zu prüfen.
Aufsicht durch das BAFA
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird als zuständige Aufsichtsbehörde benannt und mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet. Verweigert das Unternehmen die Zusammenarbeit, kann das BAFA ein Zwangsgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen. Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten soll sich die Höhe des Bußgeldes am Gesamtumsatz des Unternehmens orientieren. Bei schweren Verstößen kann ein Betrieb für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werde.
NGO können Vertretung Betroffener übernehmen
Zudem sollen Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Gewerkschaften die Möglichkeit erhalten, Betroffene vor deutschen Gerichten zu vertreten, wenn es Verstöße gegen Standards in Lieferketten gibt und der Betroffene zustimmt.
Quelle: DIHK