Am 24. Oktober 2020 trat das 5. Corona-Paket in Slowenien in Kraft. Hierbei handelt es sich um ein Gesetz zu Maßnahmen zur Minderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
Kurzzeitige Abwesenheit durch Krankheit
Im Rahmen des 5. Corona-Paketes wurde eine neue Maßnahme in Kraft gesetzt, bei welcher ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit ohne ärztliche Bescheinigung von der Arbeit fernbleiben darf.
Dies gilt für bis zu drei aufeinanderfolgende Arbeitstage am Stück, höchstens jedoch einmal in einem Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber am ersten Tag seiner Abwesenheit schriftlich über seine Krankheit zu benachrichtigen. Die Ausgleichszahlungen für die kurzzeitige krankheitsbedingte Abwesenheit von der Arbeit entsprechen der Höhe der Zahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund einer Krankheit gemäß Artikel 137 Absatz 8 ZDR-1 (80 % des Vollzeitgehalts des Arbeitnehmers im Vormonat) an den Arbeitnehmer zu zahlen hat. Der Arbeitgeber muss das Fernbleiben des Arbeitnehmers innerhalb von drei Monaten bei der slowenischen Krankenversicherung melden.
Diese Maßnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 mit der Möglichkeit einer Verlängerung um 6 Monate.
Keine Bonität eines von einem Arbeitgeber angeordneten SARS-CoV-2-Tests
Abweichend von Artikel 39 ZDoh-2 werden Zahlungen des Arbeitgebers für einen SARS-CoV-2-Test für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber angeordnet werden, nicht als Bonität angesehen. Diese Maßnahme gilt bis zum 30. Juni 2021.
Ausgleichszahlungen für anderweitiges Fernbleiben von Arbeitnehmern
1. Quarantäne:
Insofern ein Arbeitgeber vorweisen kann, dass er für einen unter Quarantäne gestellten Arbeitnehmer keine Arbeit von zu Hause aus organisieren kann, ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, eine Ausgleichszahlung des Lohns oder Gehalts für diesen Arbeitnehmer zu beantragen.
- Arbeitnehmer, die in ein Land auf der grünen oder orangefarbenen Liste der slowenischen Regierung gehen und bei Rückkehr nach Slowenien unter Quarantäne gestellt werden, haben Anspruch auf eine Gehaltsentschädigung von 80 % ihres Gehalts,
- Arbeitnehmer, die nach Kontakt oder Verdacht auf Kontakt mit einer infizierten Person unter Quarantäne gestellt werden und dessen Arbeitgeber keine Arbeit für diese organisieren können, haben Anspruch auf eine Gehaltsentschädigung von 80 % ihres Gehalts,
- Arbeitnehmer, die nach Kontakt mit einer infizierten Person im Rahmen der Arbeitstätigkeit für den Arbeitgeber unter Quarantäne gestellt wurden, haben einen Anspruch auf eine Gehaltsentschädigung in Höhe des Gehalt, welches unter normalen Umständen gezahlt werden würde.
Arbeitgeber können in diesen Fällen eine Rückerstattung der Zahlungen an die betroffenen Arbeitnehmer beantragen. Dies gilt ab dem 1. Oktober 2020. In allen Fällen muss jedoch geprüft werden, ob der betroffene Arbeitnehmer keine andere Tätigkeit in der Quarantäne ausüben kann.
2. Beaufsichtigung von Kindern:
Arbeitnehmer, die aufgrund der Sorgfaltspflicht für Kinder keine Arbeit verrichten können, haben Anspruch auf eine Gehaltsentschädigung in Höhe von 80% ihres Gehalts. Berücksichtigt werden Kindergartenkinder, Grundschulkinder bis zur 5. Klasse sowie Kinder, welche einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegen.
Arbeitgeber können in diesem Fall eine Rückerstattung der gezahlten Entschädigungszahlungen an die betroffenen Arbeitnehmer beantragen. Dies gilt seit dem 1. September 2020. Der slowenische Staat erstattet die Ausgleichszahlungen an diese Arbeitnehmer vollständig. Anträge auf Erstattung von Entschädigungen können innerhalb von acht Tagen nach Eintreten dieses Falls elektronisch auf dem ZRZS-Portal eingereicht werden.
Diese Maßnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 und kann um 6 Monate verlängert werden.
Bereitschaft
Hierbei handelt sich um eine Erweiterung der Maßnahme zur teilweisen Erstattung von Gehaltsentschädigungen an Arbeitnehmer, die vorübergehend auf Arbeit warten, sodass die Maßnahme inhaltlich der Maßnahme aus dem vorherigen Interventionsgesetz ähnelt.
Arbeitgeber können die Rückerstattungen der slowenischen Regierung in diesem Fall in Anspruch nehmen, wenn deren Einnahmen aufgrund der Pandemie oder der Folgen der Pandemie im Vergleich zu 2019 im Jahr 2020 voraussichtlich um mehr als 20 % sinken werden. Die Höhe der teilweisen Ausgleichszahlungen durch die Republik Slowenien beträgt 80 % des Lohnausgleichs und wird begrenzt durch den Betrag des im Arbeitsmarktgesetz festgelegten Höchstbetrags der Zahlungen bei Arbeitslosigkeit. Die 80 % der von der Republik Slowenien gedeckten Ausgleichszahlungen beinhalten Gehaltsentschädigungen sowie die Beiträge für alle Sozialversicherungen.
Diese Maßnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 mit der Möglichkeit einer Verlängerung um 6 Monate. Der Erstattungsantrag ist jedoch bis spätestens 15. Dezember 2020 zu stellen.
Monatliches Grundeinkommen
Von der außerordentlichen Unterstützung in Form eines monatlichen Grundeinkommens können Personen Gebrauch machen, die mindestens vom 1. September 2020 an bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten registriert sind und aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie keine Tätigkeiten ausüben können. Hierzu zählen u.a. Selbstständige, Einzelunternehmer (s. p.), Partner oder Aktionäre eines Unternehmens.
Aufgrund der Folgen der COVID 19-Pandemie wird davon ausgegangen, dass die genannten Personen in erheblich reduziertem Umfang tätig sind, wenn die Einnahmen im Jahr 2020 aufgrund der Auswirkungen der Pandemie im Vergleich zu 2019 um mehr als 20 % sinken werden. Die außerordentliche Beihilfe in Form eines monatlichen Grundeinkommens beträgt für Oktober, November und Dezember 2020 je 1.100 € pro Monat.
Der Antrag wird auf die gleiche Weise wie in der ersten Pandemiewelle über das elektronische Steuersystem als Erklärung eingereicht, indem erklärt werden muss, dass die Bedingungen hierzu erfüllt werden.
Teilweise Erstattung des verlorenen Einkommens für Selbstständige (s. p.)
Selbstständige, Einzelunternehmer (s. p.), Partner oder Aktionäre eines Unternehmens oder Gründer einer Genossenschaft oder eines Instituts, die geschäftsführende Personen sind sowie Landwirte, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in die obligatorische Renten- und Invalidenversicherung aufgenommen sind, die aufgrund von:
- angeordneten Quarantänen zu Hause bleiben müssen (und es nicht möglich ist, von zu Hause aus zu arbeiten) oder
- ein Kind beaufsichtigen müssen (berücksichtigt werden Kindergartenkinder, Grundschulkinder bis zur 5. Klasse, Kinder mit besonderer Sorgfaltsplicht)
sind zu einer Ausgleichszahlung berechtigt. Der Betrag des teilweisen erstatteten entgangenen Einkommens aufgrund von Quarantäne oder Sorgfaltspflicht von Kindern beträgt 250 € für 10 Tage, 500 € für 20 Tage und 750 € in einem Monat.
Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Quarantäneentscheidung über das elektronische Steuersystem eingereicht werden. Die Beantragung muss bis spätestens zum 31.12.2020 erfolgen.
Möglichkeit der Kurzarbeit
Die Maßnahme der teilweisen Subventionierung von Kurzarbeit (gemäß ZIUOOPE) kann von der Regierung der Republik Slowenien durch einen Beschluss, der spätestens am 20. Dezember 2020 für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, jedoch nicht länger als bis 30. Juni 2021 erlassen wird, verlängert werden.