Das slowenische Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten hat eine Erläuterung zu den Schreiben und Meldungen einiger Arbeitgeber veröffentlicht, die ihren Mitarbeitern gegen eine Urlaubsreise außerhalb der Republik Slowenien raten. Die Mitarbeiter werden darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle, dass sie aufgrund der Quarantäne oder geschlossenen Grenzen nicht rechtzeitig ihre Arbeit antreten, ihre Abwesenheit als Verstoß gegen ihre Arbeitspflichten betrachtet wird. Daraus kann eine außerordentliche Kündigung erfolgen.
Somit begründet das Ministerium, dass solche Hinweise für Mitarbeiter seitens des Arbeitgebers, die sich auf die Ausreise beziehen, keine unmittelbaren arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer haben können. Gemäß dem slowenischen Gesetz über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1) verpflichten sich Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag zum Verrichten der Arbeit auf dem Arbeitsplatz bzw. auf einem vorher vereinbarten Arbeitsplatz zu einer im Arbeitsvertrag definierten Zeit. Im Falle, dass einem Mitarbeiter seitens einer zuständigen Behörde Quarantäne verordnet wird, die die Arbeitsverrichtung verhindert, wird seine Abwesenheit im Rahmen des Instituts als höheren Gewalt bewertet. Der Mitarbeiter hat das Recht auf einen Besoldungsausgleich in Höhe von 50 % seines regulären Gehalts, jedoch nicht weniger als 70 % des Mindestlohns (Absatz 6, Artikel 137 ZDR-1).
Das Ministerium betonte weiterhin, dass die Freizeit des Arbeitnehmers die Zeit ist, in der der Arbeitnehmer keine Arbeit verrichtet und dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung steht, was bedeutet, dass er während dieser Zeit frei über seine Zeit verfügen kann.
Dennoch werden die Handlungen eines Mitarbeiters in seiner Freizeit zur Beurteilung der höheren Gewalt bei der Anwesenheitsbewertung berücksichtigt, da seine Abwesenheit als Konsequenz seines Handelns in seiner Freizeit aufgetreten ist.
Wenn beispielsweise vor der Abreise des Arbeitnehmers in ein bestimmtes Land Vorschriften in Kraft waren, wonach der Arbeitnehmer bei seiner Rückkehr in die Republik Slowenien von der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt wird, hat der Arbeitnehmer im Allgemeinen keinen Anspruch auf Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufgrund höherer Gewalt, weil alle Elemente nicht erfüllt sind (d. h. das Ereignis ist nicht unerwartet und konnte vermieden oder abgewendet werden). Umgekehrt ist für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in ein bestimmtes fremdes Land reist und keine Quarantäne für die Rückkehr aus diesem Land vorgeschrieben ist, eine Abwesenheit aufgrund einer zwischenzeitlich eingeführten Quarantänepflicht weiterhin als höhere Gewalt zu beurteilen.
Wenn der Arbeitnehmer aufgrund der verordneten Quarantäne keine Arbeit verrichten kann und gleichzeitig keine höhere Gewalt vorliegt, muss der Arbeitnehmer andere Gründe für die Abwesenheit angeben. Die Nichterfüllung der Arbeit (ohne berechtigte Abwesenheit) stellt einen Verstoß gegen die Arbeitspflichten dar und kann ein Anlass für Maßnahmen des Arbeitgebers sein.
Quelle: Das slowenische Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten