Recht & Steuern

Neues Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Deutschland

29.08.2018

Das deutsche Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) hat sich zum 15. August 2018 geändert. Von nun an sind grundsätzlich sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte vom ElektroG betroffen, sofern sie nicht durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen werden. Diese Änderungen sind von Herstellern und Importeuren zu beachten.

Vor der Änderung wurden nur solche Geräte von dem deutschen ElektroG erfasst, die unter eine von zehn definierten Gerätekategorien gefallen sind. Durch die Gesetzesänderung erstreckt sich der Anwendungsbereich des ElektroG nunmehr grundsätzlich auf alle Produkte mit elektrischen oder elektronischen Funktionen. Das Gesetz unterteilt sie in sechs Kategorien. Daneben sieht das ElektroG gesetzliche Ausnahmetatbestände vor, wodurch bestimmte Produkte vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind (z.B. Glühlampen und ortsfeste industrielle Großwerkzeuge). Abseits dieser Ausnahmetatbestände werden alle Produkte vom gesetzlichen Anwendungsbereich erfasst, die über eingebaute elektronische Funktionen verfügen und dieser elektrische Bestandteil entweder funktionell oder baulich auf Dauer mit dem Produkt verbunden ist. Hierzu zählen etwa Badschränke mit fest eingebautem beleuchtetem Spiegel, Sportschuhe mit beleuchteter Sohle sowie elektrisch verstellbare Fernsehsessel als Elektro- und Elektronikgeräte. Demgegenüber kann z.B. ein Fahrrad von den Regelungen des ElektroG ausgenommen sein, wenn die elektrischen Bestandteile leicht zu entfernen sind.

Die ElektroG-Änderung ist vor allem für Hersteller und Importeure, die ein solches Produkt im deutschen Bundesgebiet in Verkehr bringen, relevant, da sie dazu verpflichtet sind, die betroffenen Produkte bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) zu registrieren. Diese Registrierung ist wichtig, da die EAR die Abgabe der Elektrogeräte regelt und dafür zentrale Sammelbehälter bereitstellt. Wenn diese voll sind, wird den registrierten Unternehmen auferlegt, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte eigenverantwortlich und umweltschonend zu entsorgen, entweder selbst oder durch dafür zertifizierte Fachbetriebe.

Welche Produkte von den neuen Kategorien betroffen sind, müssen die Hersteller und Importeure eigenverantwortlich überprüfen. Bisherige Produktregistrierungen werden zwar bestehen bleiben und automatisch in die neue Gerätekategorie überführt. Dennoch empfiehlt es sich für die Unternehmen, die Registrierungen zu prüfen und einen etwaigen Änderungsbedarf anzuzeigen. Weitere Informationen finden sich bei den Zuordnungshilfen der Stiftung EAR.

Quellen: Industrie und Handelskammer Reutlingen

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