Recht & Steuern

Neue Registrierungspflicht in Slowenien

28.11.2017

Von nun an müssen Unternehmen in Slowenien ihre tatsächlichen Eigentümer identifizieren und registrieren. Diese Verpflichtung gilt auch für Ein-Personen-Unternehmen.

Gemäß dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Handlungen mussten Unternehmen in Slowenien bis 19. November 2017 ihre tatsächlichen Eigentümer identifizieren. Bis zum 19. Januar 2018 müssen diese bei der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Datenerfassung und Leistungen (AJPES) registriert werden. Das Gesetz schreibt unter anderem eine Ausnahme von dieser Verpflichtung für Ein-Personen-Unternehmen vor, dennoch gilt die genannte Ausnahme – nach der Meinung des slowenischen Amts zur Verhinderung von Geldwäsche – nur dann, wenn der alleinige Gesellschafter der Gesellschaft eine natürliche Person ist und diese Person auch der alleinige Vertreter der Gesellschaft ist. Für Tochtergesellschaften mit nur einem Gesellschafter (Muttergesellschaft) besteht die Verpflichtung, den tatsächlichen Eigentümer zu identifizieren und zu registrieren. Bei Nichteinhaltung sind Geldstrafen von bis zu 60.000 EUR vorgesehen.

Autor: Mag. Vid Leskovec, LL.M. (Heidelberg), Fachanwalt für Handelsrecht

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