Recht & Steuern

Mit Sammelklagen leichter zum Schadenersatz

29.11.2017

Der Zweck des neuen Sammelklagegesetzes (Zakon o kolektivnih tožbah; ZKolT), das am 21. April 2018 in Slowenien in Kraft tritt, besteht darin, Geschädigten bei der Geltendmachung von Schäden aus einem Sachverhalt, der eine Vielzahl von Schäden verursacht hat, zu helfen. Aufgrund der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Wert jedes Anspruchs und den Kosten des Verfahrens, Unwissenheit oder Passivität, entscheiden sich die Geschädigten oft dafür, Einzelklagen nicht zu erheben.

ZKolT sieht die Möglichkeit einer kollektiven Schadensersatzklage (Sammelklage) vor. Die Sammelklage ermöglicht einer anspruchsberechtigten Person Schadensersatz für alle Personen, die vom selben Sachverhalt in gleicherweise betroffen sind, Schadensersatz für entgangenen Gewinn zu verlangen. Das Sammelklageinstitut kann in Streitigkeiten verwendet werden, die sich aus Verbraucherschutz, Wettbewerb, Umweltschutz, Schutz personenbezogener Daten, Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen und Anlegerschutz ergeben. Eine Sammelklage kann nur von einer Organisation (z. B. einer Verbraucherorganisation, einer Gewerkschaft usw.), einer Behörde – dem hochrangigen Staatsanwalt (dies ist eine neue Funktion, die mit dem neuen Staatsanwaltschaftsgesetz eingeführt wird) – eingereicht werden, jedoch von keiner Einzelperson.

Wenn das Gericht dem Anspruch statt gibt, kann es den Gesamtbetrag der Entschädigung festlegen oder den auszuzahlenden Betrag bestimmen, den ein Unternehmen an jeden Geschädigten, der die im Urteil festgelegten Anspruchskriterien erfüllt, auszahlen muss.

Als zusätzliche Form des Schutzes kollektiver Interessen regelt ZKolT eine kollektive Unterlassungsklage, auf deren Grundlage die berechtigte Person die Einstellung eines rechtswidrigen Handels verlangen kann (zum Beispiel im Bereich des Diskriminierungsschutzes). Nach dem Prinzip der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten führt ZKolT ein kollektives Abwicklungsinstitut ein.

Sammelklagen können für das Image eines Unternehmens negative Folgen haben, da das Gesetz auch die Einrichtung eines öffentlichen Registers von Sammelklagen vorsieht. Zum Schutz der begründeten Interessen des Beklagten kann das Gericht in der Genehmigungsphase beschließen, die Klage nicht zuzulassen, wenn sie inhaltlich eindeutig unbegründet ist. Die beklagte Gesellschaft muss daher ihre Verteidigung in der Phase vor der Gewährung einer Sammelklage gut vorbereiten.

Quelle: Odvetniška pisarna Fabiani, Petrovič, Jeraj, Rejc d.o.o. | Tel.:+386 8 205 21 11 | Fax: +386 8 205 21 10 | info(at)fpjr.si