Recht & Steuern

Aufhebung der rechtskräftigen Baugenehmigung in Slowenien

28.02.2019

Ein Investor, der sich trotz einer schon gültigen Baugenehmigung gegen einen Objektbau entscheidet, kann einen Aufhebungsantrag stellen und gleichzeitig, unter Umständen, eine Rückerstattung der Kommunalabgaben verlangen.

Das früher geltende slowenische Baugesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 102/04, »ZGO-1«) beinhaltet, dass eine Baugenehmigung aufgehoben werden kann, wenn der Investor in einem bestimmten Zeitraum nach der Endgültigkeit der Baugenehmigung (abhängig von den Objektanforderungen)  mit dem Bau noch nicht angefangen hat. Das neue Baugesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/17, »GZ«), das am 1. Juni 2018 in Kraft getreten ist, führt im Paragraph 3 Artikel 48 eine Neuerung ein, die dem Investor eine Aufhebung der Baugenehmigung nur durch Antragstellung erlaubt.

Der Investor kann unbegründet den Aufhebungsantrag stellen. Das kann er spätestens fünf Jahre nach der Endgültigkeit der Baugenehmigung beantragen, auch wenn diese entsprechend der Regelung ZGO-1 veröffentlicht wurde.

Für den Erwerb einer Baugenehmigung in Slowenien ist die Zahlung der Kommunalabgaben voraussetzend. Im Falle einer Aufhebung der Baugenehmigung, sind für den Investor die schon bezahlten Kommunalabgaben wichtig. In solchen Situationen wird nach dem seit 1. Juni 2018 geltenden Raumplanungsgesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61717, »ZUreP-2«) gehandelt. Dieses versichert dem Investor eine Rückerstattung im Falle, dass er für schon bestehende kommunale Objekte eine Zahlung geleistet hat. Jedoch gilt dieses Gesetz nicht für neue Objekte; in solchen Fällen wird die geleistete Zahlung bei der folgenden Berechnung der Abgaben berücksichtigt.

Wenn eine Änderung in der Baugenehmigung nicht möglich ist und der Investor aus diversen Gründen eine neue Baugenehmigung erwerben möchte (oder mit dem Bau an einem anderen Standort fortsetzen will), kann er entweder die Baugenehmigung selbst zurückziehen und ist dann unter bestimmten Bedingungen zur Rückerstattung der Kommunalabgaben berechtigt oder diese werden beim Erwerb einer neuen Baugenehmigung berücksichtigt.

Quelle: Odvetniška pisarna Fabiani, Petrovič, Jeraj, Rejc d.o.o. | Tel.:+386 8 205 21 11 | Fax: +386 8 205 21 10 | info(at)fpjr.si