Recht & Steuern

Änderungen des Bauvertragsrechts zum 1. Januar 2018

08.01.2018

Mit der Reform des Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 werden zahlreiche Änderungen ins BGB eingeführt, welche zum Teil überfällig waren, um der Praxis gerecht zu werden. Umgekehrt werden aber dadurch wiederum einige neue Problemfelder geschaffen, welche sich im Rahmen der Auslegung der neuen Regelungen ergeben. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die Neuerungen wider.

Im BGB werden zunächst neue Regelungen eingeführt, welche das Werksvertragsrecht speziell im Bereich der Bauleistungen regeln. So werden Regelungen eingeführt, nach welchen dem Bauherrn das Leistungsänderungsrecht zugebilligt wird und nach welchen dann die geänderte Vergütung bestimmt wird. Des Weiteren wird die Fälligkeit des Werklohns nunmehr formell an die Abnahme geknüpft, die Regelungen zur Abnahmefiktion werden zugunsten des Unternehmers geändert, sodass der Unternehmer unter gewissen Voraussetzungen selbst für die Abnahmefiktion sorgen kann, wenn der Besteller zu Unrecht die Abnahme verweigert.

Es wird speziell der Verbraucherbauvertrag eingeführt, welcher das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher regelt. Allerdings ist hier bereits entgegen dem Wortlaut der Regelung nicht davon auszugehen, dass alle bedeutsamen Bauvorhaben mit einem Verbraucher darunter fallen, vielmehr ist mit der Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass letztlich die Vorschriften zum Verbraucherbauvertrag sich nahezu nur auf Neubauten im Einfamilienhausbereich beziehen. Relevant ist in diesem Themenkomplex in erster Linie die Dokumentationsverpflichtung des Unternehmers. Danach muss der Unternehmer dem Verbraucher umfangreiche Dokumentation zur Verfügung stellen und ihn des Weiteren über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehren; danach kann der Verbraucher noch innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss den Vertrag folgenlos widerrufen. Wird er über das Widerrufsrecht nicht entsprechend den Formerfordernissen belehrt, kann er den Widerruf aber noch später ausüben mit gravierenden Folgen für den Unternehmer, welcher seine Vergütung dann nicht oder nur unter ganz erschwerten Bedingungen beanspruchen kann.

Nun wird im BGB auch der Bauträgervertrag konkret geregelt, ebenso findet sich nunmehr auch konkrete Regelung zum Architektenvertrag im BGB. Beim letzteren ist zu beachten, dass nunmehr eine Zielfindungsphase eingeführt wurde, bei welcher der Besteller nach der Ermittlung der Ziele ein Sonderkündigungsrecht erhält, um sich vom Vertrag folgenlos zu lösen, was bisher so nicht möglich war; der Besteller war nach einem erteilten Vollauftrag über das gesamte Bauvorhaben von der Grundlagenermittlung bis hin zum Ablauf der Gewährleistungsfrist an den Architekten gebunden.

Die Änderungen sind im Einzelnen natürlich weitreichender, dies soll lediglich einen ersten Eindruck über die Folgen der Reform widergeben. Insbesondere bleibt zunächst abzuwarten, wie die Praxis der Gerichte die Änderungen auch tatsächlich auslegen und umsetzen wird.

Bei weiteren Fragen bezüglich der Änderungen des Bauvertragsrechts können Sie sich an Herrn Orešnik wenden, der unter folgendem Kontakt erreichbar ist:

Pavel Orešnik

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