Coronavirus in Slowenien*

Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Corona-Situation in Slowenien.

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Allgemeine Informationen

Seit dem 14. April, Aufhebung fast aller Covid-19-Maßnahmen in Slowenien

Seit dem 14. April ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, mit Ausnahme von medizinischen- und Pflegeeinrichtungen, nicht mehr verpflichtend. Das freiwillige Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und öffentlichen Innenräumen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewahrt werden kann, wird weiterhin dringendst empfohlen. Dies gilt insbesondere für ältere Personen und Menschen mit einem supprimiertem Immunsystem.

Bezüglich der Einreise gelten nach wie vor keine Covid-19 spezifischen Einreisebeschränkungen.

Quelle: Slowenische Regierung

Für Unternehmen

Maßnahmen des 10. Corona-Pakets in Slowenien

Am 27. Dezember 2021 bestätigte die slowenische Nationalversammlung das 10. Corona-Paket (#PKP10). Das Gesetz enthält Maßnahmen zur Minderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Arbeit, Wirtschaft, Bildung, Sozialschutz, finanzielle Unterstützung und Liquidität sowie Schutz, Rettung und Hilfe vor.

Finanzielle Beihilfe für den Erwerb von Antigen-Selbsttest

PKP10 sieht den Anspruch für juristische oder natürliche Person, die als Unternehmen, Einzelunternehmer oder Genossenschaft organisiert ist, auf eine Beihilfe für den Kauf von Antigen-Selbsttests in Höhe von 92,50 EUR pro Arbeitnehmer (das Gesetz gilt auch für Personen, die eine Nebenbeschäftigung ausüben, Selbständige, Landwirte, die Geschäftsführer sind und die nach den bestehenden Vorschriften zur Durchführung von Selbsttests verpflichtet sind). Die Maßnahme gilt vom 8. November 2021 bis zum 31. Januar 2022.

PKP10 verlängert den Anspruch auf Erstattung von Lohnleistungen sowie die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, die aufgrund von Quarantäne oder höherer Gewalt an der Arbeit gehindert werden, bis spätestens 31. März 2022. Die Regierung kann die Maßnahme zur Erstattung von Lohnleistungen durch Beschluss um höchstens drei Monate verlängern.

Anspruch auf Gewährung von nicht genommenem Urlaub

Darüber hinaus verlängert PKP10 die Frist für die Gewährung von nicht genommenem Jahresurlaub; so hat der Arbeitnehmer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Recht, den gesamten Jahresurlaub für 2020, der 2021 nicht genommen wurde, bis zum 1. April 2022 zu nehmen. Ein Arbeitnehmer, der aufgrund dringender Arbeitsanforderungen im Zusammenhang mit der Bewältigung oder den Folgen von COVID-19 nicht in der Lage war, seinen Jahresurlaub für 2021 innerhalb der im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Fristen oder für mindestens zwei Wochen zu nehmen, hat das Recht, seinen Jahresurlaub für 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zu nehmen.

Drei Krankheitstage ohne ärztliches Attest bis zum 28. Februar 2022

Die Möglichkeit, ohne persönliches ärztliches Attest krankgeschrieben werden können, wird ebenfalls verlängert, und zwar bis zum 28. Februar 2022.

Solidaritätszuschlag für Rentner

Die Auszahlung des Solidaritätszuschlags für Rentner erfolgt am 14. Januar 2022. Die Höhe des Solidaritätszuschlags für Rentner wird anhand der Höhe der Rente oder der Zulage bestimmt, die der Empfänger im Dezember 2021 erhalten hat.

Weite Informationen zu den Maßnahmen erhalten Sie auf der Webseite der slowenischen Regierung hier.

Quelle: GOV.SI

Nützliche Links

Für Ihre Fragen zu Ihrem Geschäft in Deutschland finden Sie hier hilfreiche Links und Tipps für Unternehmen sowie eine FAQ-Liste rund um das Coronavirus.

Hier finden Sie allgemeine Informationen zur aktuellen Situation im Tourismus mit Blick auf das Coronavirus (z.B. Hilfsangebote für betroffene Unternehmen).

*Informationen, die auf dieser Website kommuniziert werden, sind so aktuell wie möglich.
Jedoch empfehlen wir deutschen Firmen, bei spezifischen Anfragen ihre slowenischen Partner (Kunden und Lieferanten) direkt zu kontaktieren.